Bauknecht: Kaufen und gewinnen!

von sven-kaulfuss

· 1 min Lesezeit

Gewinnchance bei Cyberport
Der bei Cyberport noch etwas unterrepräsentierte Bereich der Haushaltswaren, offeriert derzeit eine interessante Aktion. Wer sich bis zum 31. Juli 2011 entschließt ein Elektrogroßgerät der deutschen Traditionsmarke Bauknecht bei uns zu erwerben, erhält die Chance Preise im Gesamtwert von 900 Euro zu gewinnen. Ausgelost werden am 15.08.2011 insgesamt drei Küchengeräte der nicht minder bekannten Design-Kultmarke KitchenAid. Doch wie läuft die Aktion im Detail ab und ist so eine Koppelung zwischen Kauf und Gewinn in Deutschland überhaupt zulässig?
Was muss man tun?
Um an der Auslosung teilzunehmen, muss in der Zeit vom 06.06.2011 bis zum 31.07.2011 ein Elektrogroßgerät der Marke Bauknecht bei Cyberport erworben werden. Hierunter fallen Waschmaschinen, Trockner, Geschirrspüler und Kühlgeräte.

Was kann man gewinnen?
Unter allen Käufern werden am 15.08.2011 insgesamt drei Küchengeräte von KitchenAid verlost, die da wären: KitchenAid Artisan 5KSM150PS EER Küchenmaschine, KitchenAid Artisan 5KTT780EER 2-Scheiben-Toaster und einen KitchenAid Artisan 5KSB555EER Standmixer – alle drei im stylischen Rot. Apropos: Sowohl Bauchknecht als auch KitchenAid gehören mittlerweile zur amerikanischen Whirpoool Corporation – jeweils seit 1989 bzw. 1986. Bauknecht-Geräte werden aber weiterhin in Deutschland entwickelt und produziert.

Wie immer ist der Rechtsweg ausgeschlossen und Cyberport-Mitarbeiter sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Die Aktion findet sich an dieser Stelle in unserem Webshop.

Zulässigkeit: Kauf und Gewinn
Vielleicht fragt sich der eine oder andere Leser, ob denn eine solche Koppelung zwischen einem Kauf und der Teilnahme an einem Gewinnspiel überhaupt statthaft ist. Bisher galt stets der Grundsatz, dass dies zu verneinen ist. Entsprechende Aktionen wurden als unlauter eingestuft und demzufolge verboten. So die bisherige Rechtslage und auch Praxis im Tagesgeschäft.

Doch dies gilt in solch grundsätzlicher Ausführung nicht mehr. Schon Anfang 2010 entschied der europäische Gerichtshof, dass eine Teilnahme an einem Gewinnspiel als Belohnung zum Kauf durchaus rechtens sein kann. Folgend schloss sich der Bundesgerichtshof im Herbst letzten Jahres dieser Meinung an und hob das Koppelungsverbot auf, die Begründung des Urteils folgte im April 2011. Allerdings gibt es wie so oft bei den Juristen noch immer Ausnahmen: Irreführende Geschäftspraxis, extreme Anlockung oder der Verstoß gegen das Transparenzgebot in diesem Zusammenhang sind noch immer wettbewerbswidrig. Will heißen, im Einzelfall entscheidet das Gericht.

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