Unsere Meinung:Sie erhalten eine rechtskonforme Übertragung der Nutzungsrechte und bestimmungsgemäße Nutzung. Weitere Informationen im Datenblatt
Entscheiden Sie sich als Privatkunde für die Finanzierung Ihres Einkaufs zu spektakulär günstigen Konditionen und finanzieren Sie Ihren Techniktraum ab einem Warenwert von 99 Euro und bei einer Laufzeit von 6, 9 oder 12 Monaten mit 0 Prozent Jahreszins. Wünschen Sie eine Laufzeit zwischen 18 und 60 Monaten bei einem Mindest-Warenwert von 99 Euro, zahlen Sie 8,49 Prozent Jahreszins.
Und so funktioniert's: Wählen Sie im Finanzierungsrechner Ihre gewünschte Finanzierungsoption. Das Finanzierungsformular füllen Sie später direkt im Bestellvorgang unter "Zahlart & Versand" aus. Am Ende des Bestellvorgangs können Sie alle Unterlagen bequem downloaden.
Bitte beachten Sie: Unsere 0%-Finanzierung ist ab 99,- Euro Warenwert und bei einer Laufzeit von 6, 9 oder 12 Monaten möglich. Bei einer längeren Laufzeit zwischen 18 und 60 Monaten nutzen Sie die Standard-Finanzierung mit 8,49 Prozent Zinssatz. Eine Anzahlung ist in beiden Fällen nicht möglich.
USK18
Verkauf nur an Personen mit Volljährigkeitsnachweis: Keine Jugendfreigabe gemäß § 14 JuSchG. Nur volljährige Kunden ab 18 Jahren sind zur Bestellung berechtigt. Vor Übergabe der Ware prüft der DHL-Bote den
Personalausweis hinsichtlich Identität und Volljährigkeit.
Bitte beachten Sie: Ihr im Bestellvorgang angegebenes Geburtsdatum muss dem auf Ihrem Personalausweis entsprechen.
USK16
Freigegeben ab 16 Jahren gemäß §14 JuSchG.
USK12
Freigegeben ab 12 Jahren gemäß §14 JuSchG.
USK6
Freigegeben ab 6 Jahren gemäß §14 JuSchG.
USK0
Freigegeben ohne Altersbeschränkung gemäß § 14 JuSchG.
Alterseinstufung ausstehend
Verkauf nur an Personen mit Volljährigkeitsnachweis.
Enthalten ist:
Lieferschein & Rechnung inkl. Serien-Nr. & Installations-Key (inkl. 2 Downgrade-Versionen) - von CP
Kopie der Softwarelizenzverträge des Ersterwerbers (inkl. Vertrags-Nr.) - von MRM
Dokument "Rechtskonforme Übertragung der Nutzungsrechte und bestimmungsgemäße Nutzung" - von MRM
Installationsmedium - i.d.R. Link + Ausnahmefälle (SB) Datenträger - von MRM
Die unterzeichnete Vernichtungserklärung des Ersterwerbers - von MRM
Die Standard Edition bietet grundlegenden Funktion für Projektplanung und Projektverwaltung. Dazu gehören, Projektzeitpläne, Kosten planen, Vorgänge verwalten, Berichte erstellen und Business Intelligence nutzen. Es fehlen unter anderem die Integrationsmöglichkeiten mit Skype, SharePoint und einem Project Server.
Installieren von Project
https://support.microsoft.com/de-de/office/installieren-von-project-7059249b-d9fe-4d61-ab96-5c5bf435f281
So wird's Project Professional oder Project Standard
https://products.office.com/en-us/project/compare-microsoft-project-management-software?tab=2
Project-Hilfecenter
https://support.office.com/en-US/Project
Vergleich
https://www.microsoft.com/de-de/microsoft-365/project/compare-microsoft-project-management-software?tab=2&market=de
Sie erhalten eine rechtskonforme Übertragung der Nutzungsrechte und bestimmungsgemäße Nutzung. Weitere Informationen im Datenblatt
Allgemeine Daten |
Bezugsberechtigung: Geschäftskunden |
Lizenz |
Vollversion Basislizenz als Kauflizenz |
Anzahl der Lizenzen |
Preis pro Lizenz |
Medium |
I.d.R. als Link & Key per E-Mail
Sie erhalten einen Lizenzschlüssel in einer Datei, ggf. mehrere Dateien (wenn die Lizenzen aus mehreren Volume Agreements kommt - trifft eher nur dann zu, wenn größere Mengen benötigt werden). |
Nachweis |
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Rechtsgrundlage |
Microsoft Schreiben an Partner bzgl. Handel mit gebrauchter Software Auszug, Original kann angefordert werden.
"Microsoft erhält seit geraumer Zeit Anfragen zur Zulässigkeit des Vertriebs und der Nutzung von sogenannter gebrauchter Software. Es wird eine Vielzahl von unterschiedlichen Produkten und Lizenzen als gebrauchte Soft- ware angeboten. Zudem sind mittlerweile verschiedene Entscheidungen zu gebrauchter Software ergangen. Wir möchten Sie daher im Folgenden darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen der Handel und die Nutzung von gebrauchter Software grundsätzlich zulässig ist:
Aus dem Urheberrecht ergibt sich, dass ein Computerprogramm auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers weiterverbreitet werden darf, wenn die Programmkopie zuvor vom Rechteinhaber in der EU oder einem ande- ren Vertragsstaat des EWR im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden ist. Denn unter diesen Umständen ist das sog. Verbreitungsrecht des Rechteinhabers „erschöpft“.
In Ergänzung dessen haben der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 03. Juli 2012, Az. C-128/11, veröf- fentlicht in NJW 2012, 2565) und im Anschluss daran der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 17. Juli 2013, Az. I ZR 129/08, veröffentlicht in NJW-RR 2014, 360) in der Sache HHS usedSoft GmbH vs. Oracle International Corp. klargestellt, dass
Darüber hinaus haben der EuGH und der BGH in den besagten Entscheidungen die Voraussetzungen für den Eintritt der Erschöpfung und für die Erlangung des gesetzlichen Nutzugsrechts nach § 69d UrhG konkretisiert. Es wurde zudem klargestellt, dass derjenige, der sich auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts beruft, die volle Beweislast dafür trägt, dass die im Folgenden aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Software muss ursprünglich mit Zustimmung des Rechteinhabers im Gebiet der EU oder eines anderen Vertragsstaates des EWR im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden sein (entweder auf einem körperlichen Datenträger oder per Download). 2. Das Nutzungsrecht an dem Computerprogramm muss eingeräumt worden sein als Gegenleistung für die Zahlung eines Entgelts, das es dem Rechteinhaber ermöglichen soll, eine Vergütung zu erzielen, die dem wirtschaftlichen Wert der Kopie der Software entspricht (wobei es ausreichend ist, dass der Rechteinhaber die Möglichkeit hatte, eine solche angemessene Lizenzgebühr zu erzielen). 3. Der Rechteinhaber hat dem Ersterwerber das Recht eingeräumt, das Computerprogramm ohne zeitliche Begrenzung dauerhaft (unbefristet) zu nutzen; nicht ausreichend ist eine Vermietung oder eine zeitliche Befristung des Nutzungsrechts. 4. Verbesserungen und Aktualisierungen, die das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladenen Computerprogramm aufweist, müssen von einem zwischen dem Rechteinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sein. 5. Der ursprüngliche Lizenznehmer muss seine Kopien des Computerprogramms zum Zeitpunkt des Weiter- verkaufs unbrauchbar gemacht haben, wobei der Nachweis der Unbrauchbarmachung der Kopien des Ersterwerbers nicht durch Notartestate erbracht werden kann, aus denen sich lediglich ergibt, dass dem Notar eine Erklärung des ursprünglichen Lizenznehmers vorgelegen hat, wonach er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen erwirbt der Nacherwerber ein gesetzliches Nutzungsrecht, aufgrund des- sen er berechtigt ist, die Software im Rahmen der „bestimmungsgemäßen Benutzung“ im Sinne von § 69d Abs. 1 UrhG zu nutzen. Da sich nach dem Urteil des BGH vom 17.07.2013 (Az. I Z 129/08) diese „bestimmungsgemäße Benutzung“ aus dem ursprünglich Lizenzvertrag zwischen dem Rechteinhaber und dem Ersterwerber ergibt, muss der Verkäufer der gebrauchten Software darlegen und beweisen, dass er dem Kunden alle Informationen, die notwendig sind, um den Umfang der „bestimmungsgemäßen Benutzung" festzustellen, zur Verfügung ge- stellt hat.
Nachdem der Fall HHS usedSoft GmbH vs. Oracle International Corp. zur weiteren Aufklärung an das Oberlan- desgericht (OLG) München zurückverwiesen wurde, gab der beklagte Insolvenzverwalter von usedSoft am Ende der mündlichen Verhandlung vor dem OLG München hinsichtlich aller vorgeworfenen Verletzungshandlungen Unterlassungserklärungen ab. Später hat er die Berufung sogar insgesamt zurückgenommen. Das OLG Mün- chen stellte in seiner abschließenden Entscheidung vom 02.03.2015 fest, dass der Beklagte seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des behaupteten Eintritts der Erschöpfung „nicht im Ansatz nachgekommen“ sei (OLG München, Beschluss vom 02.03.2015, Az.: 6 U 2759/07). Oracle hat das Verfahren somit abschließend gewonnen und dem Beklagten wurden die Verfahrenskosten auferlegt.
Die oben genannten Grundsätze zum Erwerb und zur Nutzung von gebrauchter Software, einschließlich der Beweislastverteilung, hat der BGH in zwei nachfolgenden Entscheidungen bestätigt (BGH, Urteil vom 11.12.2014, Az.: I ZR 8/13; BGH, Urteil vom 19.03.2015, I ZR 4/14). Ergänzend stellte er in der erstgenannten Entscheidung
klar, dass zwar nicht alle Regelungen aus dem ursprünglichen Lizenzvertrag automatisch auch für die Nacher- werber gelten. Es gehöre aber zu den Sorgfaltspflichten des Veräußerers, den Nacherwerber in geeigneter Weise über die Rechte aus dem ursprünglichen Lizenzvertrag zu informieren und ihm beispielsweise den Li- zenzvertrag auszuhändigen. Der BGH entschied auch, dass Volumenlizenzen aufgespalten werden dürften, es sei denn, es handelt sich um Client-Server-Architekturen (BGH, Urteil vom 11.12.2014, Az.: I ZR 8/13).
Im Zusammenhang mit gebrauchter Software ist folglich insbesondere zu beachten, dass
Jeder, der Microsoft-Produkte verkauft oder nutzt, muss hierzu berechtigt sein, wobei sich die Berechtigung auch aus dem Vorliegen der genannten Erschöpfungsvoraussetzungen ergeben kann. Der unberechtigte Ver- kauf bzw. die unberechtigte Nutzung begründet eine Haftung gegenüber Microsoft und zwar unabhängig da- von, ob eine Rechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Vor diesem Grund empfiehlt Micro- soft, die Herkunft als gebraucht angebotener Software genau zu prüfen und Software von vertrauenswürdigen Quellen zu erwerben."
Datenblatt
https://support.microsoft.com/de-de/help/4086177/office-2019-perpetual-volume-license-products-available-click-to-run
FAQs:
https://support.microsoft.com/en-us/help/4133312/office-2019-commercial-for-windows-and-mac-frequently-asked-questions
https://www.microsoft.com/de-de/p/office-professional-2019/cfq7ttc0k7c5?activetab=pivot:faqtab |
Bitte beachten Sie: Sollte eine Herstellergarantie angegeben sein, finden Sie nähere Informationen zu den unterschiedlichen Garantiearten unter diesem Link. Eine Herstellergarantie gilt mindestens deutschlandweit. Kontaktdaten des Garantiegebers können Sie unserer Herstellerübersicht entnehmen. Gesetzliche Gewährleistungsrechte werden durch eine zusätzliche Herstellergarantie nicht eingeschränkt und können unentgeltlich in Anspruch genommen werden.